Freistellungsauftrag
Sie haben sicherlich ein Girokonto oder möchten ein neues eröffnen. Dabei werden Sie eigentlich immer von den Banken dazu aufgefordert, einen Freistellungsauftrag für Zinserträge zu stellen. Zinsen und dividenden sind Kapitalerträge, für die eine sog. Kapitalertragssteuer fällig wird. Jedoch gibt es einen Freistellungsbetrag, bis zu dem Sie also keine Steuern für diese Kapitalerträge zahlen müssen. Ihr Vorteil ist nun mit Hilfe eines Freistellungsauftrags, dass die Bank nicht gleich für alle Zinserträge Ihnen die Steuern berechnet und an das Finanzamt abführt, sondern Ihnen den Teil lässt, der Ihnen steuerfrei zusteht.
Ansonsten können Sie durch Ihre Einkommenssteuererklärung / Lohnsteuererklärung die zu viel gezahlten Steuern zurückfordern.
Die Höhe der Freistellungsauftrags?
Die Freigrenzen sind bei Ledigen 750,- Euro (Sparerfreibetrag) und 51,- Euro (Werbungskostenpauschale). Somit lassen sich im Freistellungsauftrag 801,- Euro freistellen. Bei Verheirateten ist es genau das doppelte: 1500,- Euro plus 102,- Euro ergeben 1602,- Euro. Die genannten Beträge gelten für ein Kalenderjahr. Ab 2009 kommt der Sparerpauschbetrag und fasst dann den Sparerfreibetrag und die Werbekostenpauschale zusammen.
Mehrere Girokonten, Tagesgeldkonten oder Depots bei verschiedenen Banken?
Das ist alles kein Problem: Ihren Freistellungsauftrag können Sie auf mehrere Banken verteilen. Geben Sie einfach jeder Bank einen solchen Auftrag, bei der Sie Kapitalerträge freistellen lassen wollen. Dabei gilt der Auftrag nicht produktspezifisch, sondern bankspezifisch. Haben Sie bspw. bei einer Bank ein Girokonto und auch ein Tagesgeldkonto, dann gilt Ihr Freistellungsauftrag für alle Kapitalerträge bei der Bank, also für das Girokonto und das Tagesgeldkonto zusammen.