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Wie lange muss man die Kontoauszüge aufbewahren?

Grundsätzlich ist man als Privatperson nicht dazu verpflicht, seine Kontoauszüge überhaupt aufzubewahren. Wir empfehlen Ihnen jedoch, Ihre Kontoauszüge (egal ob in Papier- oder elektronischer Form) für mind. 3 Jahre aufzubewahren. Eher sollte man sie keinesfalls entsorgen.

Eine Ausnahme gibt es bei Handwerkerrechnungen, die in Zusammenhang mit selbst genutzten Immobilien (Wohneigentum) stehen. Für solche Reparatur- und Wartungsarbeiten einschließlich etwaige Baumaterial-Lieferungen liegt die Aufbewahrungsfrist aller Zahlungsbelege bei 2 Jahren. Die Aufbewahrungszeitdauer beginnt am Ende des Jahres, in der die Rechnung erstellt wurde. Wenn zum Beispiel das Rechnungsdatum im Jahr 2009 liegt, so können die Belege erst ab 01.01.2012 vernichtet werden. Verstöße können im Übrigen auch mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Natürlich brauchen hierbei die Kontoauszüge auch nur dann aufbewahrt zu werden, wenn die Handwerkerrechnung mit einer Banküberweisung oder Bankeinzug (Lastschrift) bezahlt wurde. Der Kontoauszug zählt also ebenso zu den Zahlbelegen.

Für Garantie- und Gewährleistungsansprüche bei Wareneinkäufen und Dienstleistungen hätte man mit den aufbewahrten Auszügen ebenso einen Nachweis, falls per Rechnung, Lastschrift oder Bankeinzug bezahlt wurde.

Vor dem Abheften in den Ringordner sollte man die Kontoauszüge auf ihre Richtigkeit prüfen. Etwaige Beanstandungen sind der kontoführenden Bank unverzüglich mitzuteilen.