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Sparerpauschbetrag

Bis zum 31.12.2008 und darüber hinaus wird Ihnen noch der Begriff des Sparerfreibetrags geläufig sein. Doch mit Einführung der Abgeltungssteuer mit dem 01.01.2009 wird diese Begrifflichkeit durch den Sparerpauschbetrag ersetzt. Dabei werden der Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale zusammengefasst. Ledige können dann weiterhin insgesamt 801,- Euro und Verheiratete 1602,- Euro pro Jahr an Zinsen und dividenden freistellen lassen.

Zum Freistellen der Kapitalerträge ist dazu immer noch der Freistellungsauftrag notwendig. Die maximalen Beträge in Euro, die Sie freistellen lassen können, dürfen Sie natürlich auch auf mehrere Kreditinstitute / Banken / Sparkassen verteilen.

Was ändert sich aber mit dem Sparerpauschbetrag?

Sind Sie ein reiner Zinssparer und streichen lediglich mit einem Girokonto oder per Tagesgeld Ihre Zinsen ein, dann ändert sich für Sie bezüglich der freistellbaren Kapitalerträge zunächst erst einmal nichts. Die Höhe der freistellbaren Zinsgewinne (801 bzw. 1602 Euro) bleibt.

Bei dividenden entfällt jedoch das Halbeinkünfteverfahren, so dass diese dann auch in voller Höhe mit in den Sparerpauschbetrag hineinspielen.

Neu ist auch, dass Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften einfließen, da der Freibetrag für solche Kursgewinne (wenn Spekulationsfrist überschritten: 512,- Euro) ersatzlos gestrichen wird.

Tatsächlich angefallene Werbungskosten für Kapitalerträge spielen für die Betrachtung des Sparerpauschbetrags auch keine Rolle mehr. Diese Kosten sind mit der Pauschale dann auch bereits abgegolten.